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Berufskrankheiten

 

Viele Menschen haben gesundheitliche Beschwerden am Arbeitsplatz.Sie leiden damit aber nicht automatisch an einer Berufskrankheit. Der Begriff "Berufskrankheit" ist vom Gesetzgeber klar definiert und die Anerkennung einer solchen Erkrankung an bestimmte Kriterien gebunden. In den letzten Jahren ist es zu einer starken Zunahme der ärztlichen Anzeigen gekommen, insgesamt aber hat die Zahl der anerkannten Berufserkrankungen nicht wesentlich zugenommen.


Rechtsgrundlagen der Berufskrankheiten

Der Paragraph 51 der Reichversicherungsordnung (RVO) definiert: "Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet, und die ein Versicherter an einer in den Paragraphen 539, 540 und 543 - 545 genannten Tätigkeiten erleidet". In Ausnahmefällen können auch Erkrankungen, die nicht in den o.g. Paragraphen aufgelistet sind, als Berufkrankheit anerkannt werden, wenn neue Erkenntnisse dies wahrscheinlich machen.


Die Berufskrankheitenverordnung (BeKV)

Eine Berufskrankheit gilt juristisch als Arbeitsunfall. Der Paragraph 3 der Verordnung verpflichtet die Träger der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Eigenunfallversicherungsträger der öffentlichen Hand) der Entstehung, dem Wiederaufleben oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit bei einem Versicherten mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr einer Berufserkrankung für den Versicherten nicht zu beseitigen, und muß er seine Tätigkeit aufgeben, steht ihm eine Entschädigung zu. Zusätzlich kann gegebenenfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht, die entschädigt werden muß.


Weg zur Anerkennung einer Berufskrankheit

Meldung: Die BeKV legt fest, daß jeder Arzt und Zahnarzt, der den begründeten Verdacht hat, daß ein Patient an einer Berufskrankeit leidet, dies dem Träger der Unfallversicherung melden muß. Hierfür steht ein genormter Vordruck zur Verfügung (Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit). Auch ein Unternehmer kann die entsprechende Anzeige anfertigen.

Unfallversicherung: Hat der Unfallversicherungsträger eine Anzeige erhalten, muß er diese an die Stelle weiterleiten, die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständig ist.

Gewerbearzt: Dies ist der "staatl. Gewerbearzt", eine Behörde des jeweiligen Bundeslandes. Von hier aus muß der Versicherte nun untersucht und gegebenenfalls zu einer medizinischen Begutachtung geschickt werden. Die Kosten hierfür übernimmt der Träger der Unfallversicherung.

Gutachten: Nach Durchführung der Untersuchung durch einen hiermit beauftragten Facharzt, erstellt dieser das Gutachten, das dann an den Gewerbearzt weitergeleitet wird.

Gewerbearzt: Der Gewerbearzt nimmt, ausgehend von dem ihm vorliegenden Gutachten, seinerseits Stellung und teilt seine Beurteilung der Unfallversicherung mit.

Unfallversicherung: Das zuständige Gremium der Unfallversicherung entscheidet, ob eine Beruferkrankung und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht, und teilt dies dem Versicherten mit. Dieser kann gegen die Entscheidung der Unfallversicherung Rechtsmittel einlegen, bis hin zu einer Klage vor dem Arbeitsgericht.


Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Die Beurteilung, ob bei einem Versicherten eine MdE besteht, geschieht im Hinblick auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. So kann beispielsweise ein Bäcker mit einem Mehlstaubasthma unter Umständen uneingeschränkt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nur nicht in seiner bisherigen Tätigkeit erwerbsfähig sein. Die Höhe der MdE richtet sich insbesondere nach dem Vorhandensein von Funktionseinschränkungen eines Organs oder eines Organsystems, bedingt durch die Berufskrankheit. Die MdE wird in Prozenten angegeben. Der Unfallversicherungsträger ist zur Zahlung einer finanzellen Entschädigung erst ab einer MdE von 20 Prozent verpflichtet.


Berufshelfer

Bei den Berufsgenossenschaften hat der Berufshelfer eine besondere Funktion. Er ist die Fachkraft der Rehabilitation und koordinierend tätig. Häufig ist er der erste Ansprechpartner des Versicherten nach einer Begutachtung (medizinisches Feststellungsverfahren).Er erörtert die Befunde und gewerbeärztliche Stellungnahme und sucht mit dem Versicherten nach Wegen der Rehabilitation. Die Rechtsgrundlage hierfür ist der Paragraph 3 der Berufskrankheitenverordnung. Eine wichtige Rolle spielt der Berufshelfer in Fällen von Patienten, die an einer sogenannten Famerlunge leiden. Die Anerkennung dieser Berufserkrankung ist nicht an die Aufgabe des Berufes, d.h. die Abgabe des Betriebes gebunden. Dennoch muß der Landwirt, der weiterhin seinen Hof betreibt, mit allen geeigneten Mitteln gesundheitlich geschützt werden. Hier wird der Berufshelfer individuell beratend tätig und sucht mit dem Versicherten gemeinsam nach Lösungen.


Beispiele für Berufkrankheiten

In der schon erwähnten, vom Gesetzgeber erlassenen BeKV sind einzelne, mit Ziffern gekennzeichnete Beruferkrankungen aufgelistet. Verschiedene Organe können von einer Berufskrankheit betroffen sein. Im folgenden sind einige Beispiele aufgeführt:

Nr.    Krankheit

4101 Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)

4102 Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)

4103 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)

4104 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) in Verbindung mit Lungenkrebs

4201 Farmer- (oder Drescher-)Lunge

4301* Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie = Schnupfen), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, welche für die Verschlimmerung oder das Wideraufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

4302* Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

5101* Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
*Wichtig: Eine Berufserkrankung unter diesen Nummern wird nur dann anerkannt, wenn der Versicherte die jeweilige Tätigkeit aufgibt.