Skip to main content

Berufskrankheiten

Viele Menschen haben gesundheitliche Beschwerden am Arbeitsplatz.Sie leiden damit aber nicht automatisch an einer Berufskrankheit. Der Begriff “Berufskrankheit” ist vom Gesetzgeber klar definiert und die Anerkennung einer solchen Erkrankung an bestimmte Kriterien gebunden. In den letzten Jahren ist es zu einer starken Zunahme der ärztlichen Anzeigen gekommen, insgesamt aber hat die Zahl der anerkannten Berufserkrankungen nicht wesentlich zugenommen.

Rechtsgrundlagen der Berufskrankheiten

Der Paragraph 9 des 7. Sozialgesetzbuches (SGB VII) definiert: “Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden”. In Ausnahmefällen können auch Erkrankungen, die nicht in den o.g. Paragraphen aufgelistet sind, als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn neue Erkenntnisse dies wahrscheinlich machen.

Die Berufskrankheitenverordnung (BeKV)

Eine Berufskrankheit gilt juristisch als Arbeitsunfall. Der Paragraph 3 der Verordnung verpflichtet die Träger der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Eigenunfallversicherungsträger der öffentlichen Hand) der Entstehung, dem Wiederaufleben oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit bei einem Versicherten mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr einer Berufserkrankung für den Versicherten nicht zu beseitigen, und muss er seine Tätigkeit aufgeben, steht ihm eine Entschädigung zu. Zusätzlich kann gegebenenfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht, die entschädigt werden muss.

Weg zur Anerkennung einer Berufskrankheit

Meldung: Die BeKV legt fest, dass jeder Arzt und Zahnarzt, der den begründeten Verdacht hat, dass ein Patient an einer Berufskrankheit leidet, dies dem Träger der Unfallversicherung melden muss. Hierfür steht ein genormter Vordruck zur Verfügung (Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit). Auch ein Unternehmer kann die entsprechende Anzeige anfertigen.

Unfallversicherung: Hat der Unfallversicherungsträger eine Anzeige erhalten, muss er diese an die Stelle weiterleiten, die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständig ist.

Gewerbearzt: Dies ist der “staatl. Gewerbearzt”, eine Behörde des jeweiligen Bundeslandes. Von hier aus muss der Versicherte nun untersucht und gegebenenfalls zu einer medizinischen Begutachtung geschickt werden. Die Kosten hierfür übernimmt der Träger der Unfallversicherung.

Gutachten: Nach Durchführung der Untersuchung durch einen hiermit beauftragten Facharzt, erstellt dieser das Gutachten, das dann an den Gewerbearzt weitergeleitet wird.

Gewerbearzt: Der Gewerbearzt nimmt, ausgehend von dem ihm vorliegenden Gutachten, seinerseits Stellung und teilt seine Beurteilung der Unfallversicherung mit.

Unfallversicherung: Das zuständige Gremium der Unfallversicherung entscheidet, ob eine Berufserkrankung und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht, und teilt dies dem Versicherten mit. Dieser kann gegen die Entscheidung der Unfallversicherung Rechtsmittel einlegen, bis hin zu einer Klage vor dem Arbeitsgericht.

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Die Beurteilung, ob bei einem Versicherten eine MdE besteht, geschieht im Hinblick auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. So kann beispielsweise ein Bäcker mit einem Mehlstaubasthma unter Umständen uneingeschränkt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nur nicht in seiner bisherigen Tätigkeit erwerbsfähig sein. Die Höhe der MdE richtet sich insbesondere nach dem Vorhandensein von Funktionseinschränkungen eines Organs oder eines Organsystems, bedingt durch die Berufskrankheit. Die MdE wird in Prozenten angegeben. Der Unfallversicherungsträger ist zur Zahlung einer finanziellen Entschädigung erst ab einer MdE von 20 Prozent verpflichtet.

Berufshelfer

Bei den Berufsgenossenschaften hat der Berufshelfer eine besondere Funktion. Er ist die Fachkraft der Rehabilitation und koordinierend tätig. Häufig ist er der erste Ansprechpartner des Versicherten nach einer Begutachtung (medizinisches Feststellungsverfahren).Er erörtert die Befunde und gewerbeärztliche Stellungnahme und sucht mit dem Versicherten nach Wegen der Rehabilitation. Die Rechtsgrundlage hierfür ist der Paragraph 3 der Berufskrankheitenverordnung. Eine wichtige Rolle spielt der Berufshelfer in Fällen von Patienten, die an einer sogenannten Farmerlunge leiden. Die Anerkennung dieser Berufserkrankung ist nicht an die Aufgabe des Berufes, d.h. die Abgabe des Betriebes gebunden. Dennoch muss der Landwirt, der weiterhin seinen Hof betreibt, mit allen geeigneten Mitteln gesundheitlich geschützt werden. Hier wird der Berufshelfer individuell beratend tätig und sucht mit dem Versicherten gemeinsam nach Lösungen.

Beispiele für Berufskrankheiten

In der schon erwähnten, vom Gesetzgeber erlassenen BeKV sind einzelne, mit Ziffern gekennzeichnete Beruferkrankungen aufgelistet. Verschiedene Organe können von einer Berufskrankheit betroffen sein. Im folgenden sind einige Beispiele aufgeführt:

Nr.    Krankheit

4101 Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)

4102 Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)

4103 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)

4104 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) in Verbindung mit Lungenkrebs

4201 Farmer- (oder Drescher-)Lunge

4301* Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie = Schnupfen), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, welche für die Verschlimmerung oder das Wideraufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

4302* Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

5101* Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

*Wichtig: Eine Berufserkrankung unter diesen Nummern wird nur dann anerkannt, wenn der Versicherte die jeweilige Tätigkeit aufgibt.

Wählen Sie Ihre Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies und ähnliche Tools, die erforderlich sind, um Ihnen die beste Erfahrung auf unserer Website zu bieten. Wir verwenden diese Cookies auch, um nachzuvollziehen, wie Besucher unsere Dienste nutzen (z. B. durch Messung der Websiteaufrufe), damit wir Verbesserungen vornehmen können.

Mit Ihrer Zustimmung akzeptieren Sie die Verwendung von Cookies in Übereinstimmung mit unseren Cookie-Richtlinien. Klicken Sie auf „Cookies anpassen“, um die Verwendung einzelner Cookies anzupassen, abzulehnen, detailliertere Einstellungen vorzunehmen oder mehr zu erfahren.

Sie können Ihre Auswahl jederzeit ändern, indem Sie die Cookie-Einstellungen im Datenschutz-Center aufrufen.

Close Popup
Privacy Settings saved!
Datenschutz-Einstellungen

Wenn Sie eine Website besuchen, kann sie Informationen über Ihren Browser speichern oder abrufen, meist in Form von Cookies. Steuern Sie hier Ihre persönlichen Cookie-Dienste.


Technische Cookies
Die folgenden Cookies benötigen wir, um die technischen Grundfunktionalitäten unserer Website bereitzustellen:
  • wordpress_test_cookie
  • wordpress_logged_in_
  • wordpress_sec redux_current_tab
  • redux_current_tab_get
  • wp-saving-post
  • wp-settings-1
  • wp-settings-time-1
  • wp_lang
  • PHPSESSID

Cookie-Banner
Die folgenden Cookies benötigen wir, um die von Ihnen festgelegten Cookie-Einstellungen zu speichern:
  • welaunch_current_tab
  • welaunch_current_tab_get
  • welaunch_current_tab_wordpress_gdpr_options
  • wordpress_gdpr_allowed_services
  • wordpress_gdpr_cookies_allowed
  • wordpress_gdpr_cookies_declined

Schutz vor Spam-Aktivitäten
Das folgende Cookie wird von uns zum Schutz der Kontaktformulare vor Spam-Aktivitäten mit dem Google-Dienst reCAPTCHA verwendet:
  • _GRECAPTCHA

Alle Cookies ablehnen
Speichern
Alle Cookies akzeptieren